Zuzahlungsbefreiung Krankenkasse

Abgelegt unter: Apothekennews von Claudia am 6 May 2010 um 19:13 Uhr

Zuzahlungsfreie Medikamente, das hat jeder schon gehört, aber wie soll man sich bei dem Wirr Warr der verschiedenen Krankenkassen und Arzneimittel Herstellerfirmen noch auskennen?! Es kann durchaus passieren, dass ein Patient bei zuzahlungsbefreit ist, ein anderer mit der gleichen Diagnose jedoch 20 Euro für die Medikamente Zuzahlung leisten muss…
Seit das neue Einheitsbeitragsgesetz der gesetzlichen Krankenkassen eingeführt wurde steckt System hinter dem ganzen Zuzahlungsbefreiungen.

Zuzahlungen bei gesetzlich Versicherten:
Hier fällt für Verordnungen von Arzneimitteln, Massagen, Arztbesuchen oder Krankengymnastik eine selbst zu tragende Zuzahlung an. Pro Einheit mindestens 5 Euro, Maximal 10 Euro, jedoch in der Regel 10% vom Abgabepreis sind an Zuzahlungen selbst zu tragen. Kinder bis zum 18 Lebensjahr haben jedoch eine Zuzahlungsbefreiung.

Rabattverträge zwischen Arzneimittelherstellern und Krankenkassen:
Je nach Krankenkasse haben diese mit den Arzneimittelherstellenden Pharmafirmen Rabattverträge abgeschlossen. Die Apotheke ist dadurch verpflichtet von diesen bestimmten Pharmafirmen das Medikament ab zu geben, der Wirkstoff bleibt laut Verordnung jedoch immer gleich! Da die Rabattverträge von den Krankenkassen mit den Pharmafirmen alle zwei Jahre wechseln können, ist es möglich nach dieser Zeit das gleiche Medikament von einem anderen Hersteller zu bekommen. Keine Angst, die Wirkstoffe sind immer identisch. Die Rabattverträge können sich zum Vorteil für den Patienten wenden, denn hier sind die Zuzahlungen der Medikamente meist geringer!

Zuzahlungsbefreite Medikamente:
Ist kein Rabattvertrag vorhanden, aber ein Originalpräparat auf dem Rezept verordnet, so ist der Apotheker oder die PTA verpflichtet (wenn vorhanden oder bestellbar) eines der drei gleichen, preisgünstigsten Medikamente, welches es auf dem Arzneimittelmarkt gibt, ab zu geben. Da diese identischen Arzneimittel (Generika genannt) von anderen Hersteller meist weitaus günstiger als das Original sind, so gehören diese Medikamente fast immer zu den zuzahlungsbefreiten Medikamenten.

Reduzierte Zuzahlung:
Manchmal gibt es bei wirkstoffgleichen Medikamenten einen großen Preisunterschied, z.B. 50 Euro bis 100 Euro. Nehmen Sie also das Medikament für 50 Euro, so zahlen sie 5 Euro Zuzalungsgebühren, bei 100 Euro den Höchstsatz 10 Euro. Wählen Sie das günstigere Präparat können Sie also Zuzahlungen sparen! Fragen Sie ihren Apotheker!

Zuzahlungsbefreiung:
Der Zuzahlungshöchstsatz bei chronisch Kranken liegt bei 1% des jährlichen Bruttoeinkommen, bei normal Kranken bei 2 %. Alles was darüber hinausgeht zahlt die Krankenkasse bzw. kann von dieser zurück gefordert werden.