Passive Sterbehilfe
Lange Zeit war die passive Sterbehilfe in Deutschland leider ein Tabu-Thema und eine Grauzone. Mittlerweile ist die passive Sterbehilfe, also z.B. das Weglassen von Zwangsernährung erlaubt.
Während eine aktive Herbeiführung des Todes in Deutschland weiterhin verboten ist, dürfen lebenserhaltende Behandlungen künftig abgebrochen werden, wenn ein Patient dies in einer Patientenverfügung vorab festgehalten hat. Dies nennt man dann Sterbehilfe durch Sterbenlassen oder eben passive Sterbehilfe. Dabei ist nach dem BGH Urteil irrelevant, ob lebenserhaltende Maßnahmen von Anfang an unterlassen oder später auf Wunsch des Patienten abgebrochen werden.
Der Willenserklärung des Patienten muss Folge geleistet werden. Hat dieser sich in einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung gegen lebenserhaltende Maßnahmen ausgesprochen, so muss dieser Wunsch respektiert werden und die passive Sterbehilfe kann zum Tragen kommen.
Allerdings: nur wenn die Festlegungen nicht dem aktuellen medizinischen Stand entsprechen, kann ein neuer mutmaßlicher Wille des Patienten ermittelt werden, der vom ursprünglichen Wunsch abweicht.